Historischer Verein für die Grafschaft Ravensberg e.V.

Satzung des Historischen Vereins für die Grafschaft Ravensberg e. V.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der am 27.5.1876 gegründete Verein führt den Namen "Historischer Verein für die Grafschaft Ravensberg" (im Folgenden "Verein" genannt).

2. Er hat seinen Sitz in Bielefeld und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld eingetragen.

3. Sein Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.


§ 2
Zweck

1. Der Verein will die Kenntnisse auf allen Gebieten der Geschichtswissenschaften fördern und dabei insbesondere die ravensbergische Geschichte und Landeskunde wissenschaftlich erforschen. Er tritt für den Heimatgedanken und für ein vertieftes Geschichtsverständnis in der Öffentlichkeit ein.

2. Der Verein verwirklicht diesen Zweck durch Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch wissenschaftliche Veranstaltungen wie Vorträge, Aussprachen, Studienfahrten, Arbeitsgemeinschaften und Herausgabe wissenschaftlicher Veröffentlichungen sowie durch den Ankauf historisch wichtiger Gegenstände und deren Überlassung an entsprechende Institutionen. Der Zweck kann auch verwirklicht werden durch die Übernahme der Trägerschaft für historische Einrichtungen, wie z. B. das Bauernhausmuseum in Bielefeld, sowie durch die Beteiligung an Gesellschaften, die eine solche Trägerschaft zum Gegenstand haben.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


§ 3
Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder sind
a) natürliche Personen,
b) juristische Personen und Vereinigungen des privaten und Öffentlichen Rechts, gleichgültig in welcher Rechtsform.

3. Mitglied des Vereins kann werden, wer zuvor einen Aufnahmeantrag gestellt hat. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wenn der Vorstand die Mitgliedschaft versagt, kann der Antragsteller den Beirat anrufen. Dieser entscheidet mit einer Mehrheit von dreiviertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

4. Zur Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung Männer und Frauen gewählt werden, die sich um den Verein oder seine Zwecke besonders verdient gemacht haben.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Verein spätestens bis zum 31.10. schriftlich mitzuteilen. Mitglieder, die gegen die Belange des Vereins verstoßen oder ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Beirat mit einer Mehrheit von dreiviertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder.


§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den öffentlichen Veranstaltungen des Vereins, auf Bezug der Veröffentlichungen sowie auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen des Vereins und auf Ausübung des Stimmrechts.

2. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins erworben.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen sitzungsgemäßen Bestrebungen zu unterstützen und bis zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres ihre Beiträge zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

4. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 5
Organe

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung.


§ 6
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Mehrere Aufgaben können in einer Person vereinigt werden.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.


§ 7
Beirat

Dem Vorstand steht ein Beirat von höchstens 25 Vereinsmitgliedern zur Seite, die für die Dauer von 3 Jahren auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Auch den Vereinsmitgliedern steht ein Vorschlagsrecht zu; Wiederwahl ist zulässig. Alle historischen Wissenschaften, soweit sie den Raum Ravensberg betreffen, sollen durch Mitglieder im Beirat vertreten sein. Der Beirat soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten.


§ 8
Mitgliederversammlung

1. In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Grund eines Beschlusses eines Organs des Vereins oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitgliedschaft des Vereins unverzüglich einberufen werden.

3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung schriftlich dem Vorsitzenden des Vereins eingereicht werden. Eine sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit zuvor beschlossen wird; Satzungsänderungen sind davon ausgeschlossen.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts.
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.
c) Entlastung des Vorstands und Beirats.
d) Bestimmung des Wahlverfahrens für die Wahlen zum Vorstand und Beirat sowie der Kassenprüfer.
e) Wahlen zum Vorstand und Beirat sowie zweier Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen und vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Kasse des Vereins zu prüfen haben. Die Wahl zum Kassenprüfer erfolgt auf drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
f) Entscheidung über Widersprüche gegen den Ausschluss eines Mitgliedes gem. § 3 Ziff. 5 der Satzung.
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.


§ 9
Versammlungsleitung, Beschlussfassung und Sitzungsniederschriften

1. Sämtliche Sitzungen von Organen des Vereins werden vom Vorsitzenden des Vereins, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Ist auch dieser verhindert, übernimmt das an Lebensjahren älteste weitere Vorstandsmitglied den Vorsitz. Ist der gesamte Vorstand verhindert, übernimmt ein zu wählendes Beiratsmitglied den Vorsitz.

2. Sämtliche Beschlüsse der Organe des Vereins werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst. Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet in diesem Falle das Los.

3. Über die Sitzungen der Organe des Vereins ist eine Niederschrift vom Schriftführer zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.


§ 10
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1. Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sie sind nur zulässig, wenn sie Inhalt der schriftlichen Tagesordnung (§ 8, Ziff. 3 Satz 1) waren.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur eine besonders dazu einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

3. Bei der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Bielefeld. Es ist ausschließlich und unmittelbar in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.


§ 11

Vorstehende Satzung ist am 22.2.1997 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld ist am 14.4.1997 erfolgt. Mit dem Tage der Eintragung tritt die bisherige Satzung des Vereins außer Kraft und die vorstehende Satzung in Kraft.